Das Betretungsverbot (bzw. das Verbot des Befahrens der Betriebsstätte) gilt nicht für:
- Das Abholen von Speisen und Getränken im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr.
Eine Vorbestellung ist nicht notwendig.
Zu beachten ist dabei:
- Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden
- Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
- Alkoholische Getränke dürfen nur dann abgeholt werden, wenn sie in „handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllt“ sind
- Die Lieferung von Speisen und Getränken (Lieferservice).
Dies ist innerhalb der üblichen Betriebszeiten zulässig, hier gilt die zeitliche Einschränkung auf 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr nicht.
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Gastgewerbebetriebe in folgenden Einrichtungen:
- Kranken- und Kuranstalten
- Alten-, Pflege- und Behindertenheime
- Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten
- Betriebskantinen,
sofern diese ausschließlich durch die dort betreuten oder untergebrachten Personen bzw. durch Betriebsangehörige benutzt werden. Eine Benützung durch Besucher oder nicht Betriebsangehörige ist ausdrücklich verboten
- Die Verabreichung von Speisen/Ausschank von Getränken in Beherbergungsbetrieben ausschließlich an Beherbergungsgäste. Diese hat tunlichst in der Wohneinheit (Zimmer, Apartment) zu erfolgen.
Da keine Gäste zu touristischen Zwecken beherbergt werden dürfen, ist die Bedeutung dieser Ausnahmeregelung gering.
- Die Verabreichung von Speisen/Ausschank von Getränken in öffentlichen Verkehrsmitteln ausschließlich an Fahrgäste (Speisewagen).
In all diesen Fällen ist dabei zu beachten:
- Betrieb bzw. Verabreichung ist nur im Zeitraum von 06.00 bis 19.00 Uhr gestattet, sofern nicht ohnehin restriktivere Betriebszeiten bestehen.
Weiters gelten folgende Auflagen:
- Es ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten, sowie - ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
- Keine Konsumation in unmittelbarer Nähe zur Ausgabestelle
- Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen
- Mindestabstand zwischen den Personengruppen von 2 Meter od. geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung (zum Beispiel Glas- oder Plexiglas)
- Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert wird
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